Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Fälligkeit der Mietzinsforderung könne offenbleiben, denn selbst bei Annahme einer Fälligkeit am 16. Tag des Monats seien die Beklagten mit der Bezahlung des Mietzinses im Rückstand gewesen, weil die Miete im Voraus zu bezahlen gewesen sei. Der Umstand, dass der im Mietvertrag vom 8. November 2023 festgelegte Bruttomietzins Fr. 2'560.00 betrage, während im Mahnschreiben vom 10. September 2024 ein Betrag von Fr. 2'638.00 gefordert worden sei, ändere nichts am Zahlungsrückstand. Aus dem Mahnschreiben gehe klar hervor, dass die Klägerin den ausstehenden Mietzins für den Monat August 2024 geltend mache.