Mit Einschreiben vom 21. Oktober 2024 (Postaufgabe: 29. Oktober 2024), nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist, habe die Klägerin gegenüber den Beklagten je separat die ausserordentliche Kündigung unter Verwendung des amtlichen Formulars per 30. November 2024 ausgesprochen. Die Schreiben seien den Beklagten jeweils am 30. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet worden. Unter Berücksichtigung der absoluten Empfangstheorie gelte die Kündigung einen Tag nachdem der Postbote eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt habe, vorliegend am 31. Oktober 2024, als zugestellt. Die Kündigungsfrist von 30 Tagen sei eingehalten worden. Die Kündigung erfülle die Anforderungen nach Art.