Das Mahnschreiben an die Beklagte 1 vom 10. September 2024 sei ihr laut Sendungsnummer ebenfalls am 12. September 2024 zur Abholung gemeldet worden. Die Beklagte 1 habe es versäumt, die Sendung abzuholen, worauf diese als "nicht abgeholt" an den Absender retourniert worden sei. Gemäss relativer Empfangstheorie gelte das Mahnschreiben am 19. September 2024 als zugestellt. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe am 19. Oktober 2024 geendet. Der Zahlungsnachweis über den Betrag von Fr. 2'638.00 datiere vom 22. Oktober 2024, demzufolge nach Ablauf der Zahlungsfrist.