Unter Berücksichtigung der relativen Empfangstheorie sei die Mahnung dem Beklagten 2 am 19. September 2024, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, fiktiv zugegangen. Die Zustellfiktion gelte auch, wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewähre. Die Verlängerung der Abholfrist wirke sich nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung aus. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe am 20. September 2024 begonnen und am 19. Oktober 2024 geendet. Das Mahnschreiben an die Beklagte 1 vom 10. September 2024 sei ihr laut Sendungsnummer ebenfalls am 12. September 2024 zur Abholung gemeldet worden.