2. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids, soweit hier relevant, fest, die Klägerin habe die Beklagten je separat mit Einschreiben vom 10. September 2024 für ausstehende Mietzinse für den Monat August 2024 von Fr. 2'638.00 gemahnt und ihnen die Kündigung angedroht. Das Mahnschreiben sei dem Beklagten 2 am 12. September 2024 zur Abholung gemeldet worden. Am 19. September 2024 habe er die Abholfrist verlängert und am 23. September 2024 das Schreiben abgeholt. Unter Berücksichtigung der relativen Empfangstheorie sei die Mahnung dem Beklagten 2 am 19. September 2024, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, fiktiv zugegangen.