1.5.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts stellte der Klägerin mit Verfügung vom 25. Juli 2025 die Berufung der Beklagten zur Erstattung der Berufungsantwort innert zehn Tagen zu. Diese Verfügung wurde der Klägerin gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 31. Juli 2025 zugestellt. Damit lief die Frist am 11. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO) ab. Die Klägerin reichte am 8. August 2025 fristgerecht ihre Berufungsantwort ein (vgl. Sendungsnummer der Post). Die Berufungsantwort ist daher fristgerecht erfolgt und zu berücksichtigen. -9-