Für den Beginn und die Berechnung, das Ende, die Einhaltung, die (vorliegend nicht mögliche) Erstreckung, den Stillstand sowie die Wiederherstellung dieser Frist gelten die Art. 142 ff. ZPO (PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 312 ZPO).