1.5. 1.5.1. In der Eingabe vom 1. September 2025 machten die Beklagten geltend, die Berufungsantwort der Klägerin sei aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet erfolgt sei. 1.5.2. Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 Satz 1 ZPO).