Vorliegend ist dies der Fall. Die angebliche Ungültigkeit des Mietvertrages hätten die Beklagten in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme rügen müssen. Die Gründe dafür, weshalb sie dies nicht getan haben, wurde im Berufungsverfahren von ihnen nicht detailliert dargelegt. Die neuen Behauptungen der Beklagten zur Ungültigkeit des Mietvertrages sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz die ursprüngliche Ansicht der Beklagten hinsichtlich gültig unterzeichneten Mietvertrags teilt, liegt auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor.