Aus diesen widersprüchlichen Darlegungen erhellt, dass die Beklagten, wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, eigentlich von einem rechtsgültig unterzeichneten Mietvertrag ausgingen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3), brachten sie doch in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2025 (VA, act. 17 ff.) nichts Gegenteiliges vor. Demnach stellen die Ausführungen der Beklagten, dass der Mietvertrag nicht gültig zustande gekommen sei, Noven dar. Da es sich um unechte Noven handelt, sind sie ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Vorliegend ist dies der Fall.