Eine konkludente Handlungsvollmacht könne dies nicht heilen (Berufung, S. 1). Andererseits machten sie geltend, am 9. November 2022 sei vor der Schlichtungsbehörde ein neuer Mietvertrag unterzeichnet worden, nachdem deren Präsidentin die Unterschriftsberechtigung der Vertreterin der Klägerin bestätigt habe. Dass sich die Vorinstanz nun auf fehlende Vollmachten berufe, verstosse gegen den Vertrauensschutz. Die Beklagten hätten sich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Auskunft der Behörde verlassen dürfen (Berufung, S. 2).