1.4.2. Die Berufung der Beklagten erweist sich dahingehend widersprüchlich, dass im Dunkeln bleibt, ob sie nun behaupten, dass ein gültiger Mietvertrag bestehe oder nicht. Sie brachten einerseits vor, D._____ und E._____ seien gemäss Handelsregisterauszug nicht berechtigt, den Mietvertrag vom 8. November 2023 rechtsgültig zu unterschreiben. Ferner befinde sich keine schriftliche Vollmacht in den Akten. Eine konkludente Handlungsvollmacht könne dies nicht heilen (Berufung, S. 1).