1.3.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Beklagten am 16. Juni 2025 zugestellt (VA, act. 37 f.). Damit lief die Berufungsfrist am 26. Juni 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) ab. Die Eingabe der Beklagten vom 9. Juli 2025 erfolgte nach Ablauf der Berufungsfrist, bevor die Klägerin ihre Berufungsantwort einreichte und offenbar auf das Schreiben des Obergerichts vom 30. Juni 2025 an die Vorinstanz hin, die vollständigen Verfahrensakten sowie ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Eingabe der Beklagten vom 9. Juli 2025 erfolgte verspätet, ohne Aufforderung und ist somit vorliegend nicht zu berücksichtigen.