1.2.3. Vorliegend setzt sich die Berufung der Beklagten einerseits aus der tatsächlichen Berufungsschrift vom 26. Juni 2025 und andererseits der Berufungsbeilage (BB) 17 zusammen. Zwar fällt die Begründung in der Berufungsschrift tatsächlich dürftig aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Beklagten um Laien handelt und im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus sind jedoch beide Teile der Berufung zu berücksichtigen. Die BB 17 beinhaltet eine substantiierte Begründung, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss.