247 Abs. 2 ZPO). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen. Weist der angefochtene Entscheid mehr als eine Begründung auf, z.B. zwei oder mehrere Hauptbegründungen (z.B. Abweisung des Anspruches wegen Verjährung und -6-