1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 (Fr. 15'360.00) ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Klägerin machte in ihrer Berufungsantwort geltend, die Berufung der Beklagten genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, selbst unter Berücksichtigung, dass sie juristische Laien seien.