2. Eventualiter seien die Ausführungen der Klägerin materiell als unbegründet zurückzuweisen. -5- 3. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10.06.2025 (SZ.2025.16 / rd) sei aufzuheben. 4. Auf das Ausweisungsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Klägerin aufzuerlegen." Das Obergericht zieht in Erwägung: