3.3. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 7. August 2025 (Postaufgabe: 8. August 2025) Nachfolgendes: " 1. Die Berufung der Beklagten vom 26. Juni 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zuzüglich 8.1% MwSt auf der Parteientschädigung - zu Lasten der Beklagten." 3.4. Die Beklagten nahmen am 1. September 2025 freiwillig Stellung und begehrten Folgendes: " 1. Die Berufungsantwort der Klägerin vom 07.08.2025 sei als verspätet aus dem Recht zu weisen.