5. Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen." 3.2. Am 9. Juli 2025 liessen sich die Beklagten unaufgefordert vernehmen und stellten nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Auf das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Mietvertrag vom 08./09.11.2023 mangels gültiger Vertretung der Vermieterin nicht rechtsverbindlich zustande gekommen ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin."