Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Gesuchsgegner haben der Gerichtskasse Baden den Betrag von Fr. 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit nachzuzahlen. Der Gesuchstellerin steht vom geleisteten Vorschuss von Fr. 800.00 nach Abzug des Auslagenersatzes von Fr. 101.00 ein Betrag von Fr. 699.00 nach Rechtskraft des Verfahrens zu. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."