2.3. Nachdem die Vorinstanz dem Beklagten 2 mit Verfügung vom 5. Mai 2025 eine Frist von sieben Tagen angesetzt hatte, um eine Stellungnahme in der Amtssprache des Kantons Aargau (Deutsch) einzureichen, nahmen die Beklagten am 11. Mai 2025 Stellung und beantragten sinngemäss, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. 2.4. Die Vorinstanz erkannte am 10. Juni 2025 wie folgt: -3- " 1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die […] per 30. November 2024 aufgelöst ist.