6. Soweit der Beklagte sinngemäss ("Antrag 2" zu "Punkt 3 des Entscheids") die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz beanstandet, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Zum einen setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung (angefochtener Entscheid, E. 8.3) mit keinem Wort auseinander, zum anderen war das erstinstanzliche Verfahren für ihn ohnehin offensichtlich aussichtslos. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.