4. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt nach Art. 117 ZPO voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend waren die (sinngemässen) Rechtsbegehren des Beklagten nach dem Dargelegten von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.