3. Mangels sachlicher Zuständigkeit des Obergerichts (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist auf die in der Eingabe vom 23. April 2025 erwähnte "Abänderungsklage" (richtig wohl: Aberkennungsklage) nicht einzutreten. Die Eingabe wurde diesbezüglich mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2025 in Kopie zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht S._____ weitergeleitet (vgl. Aktenzusammenzug oben).