Rechtsöffnungsverfahren bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss auch dann prozesskostenpflichtig, wenn er sich nicht oder mit einer verspäteten Eingabe am Verfahren beteiligt. 2.6. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an die Klägerin – abzuweisen ist.