2.4. In erster Instanz hat der Beklagte rechtzeitig keine Einwendungen (E. 2.1 oben) erhoben (E. 2.3.2 oben). Seine Ausführungen in der Beschwerde und das mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Postaufgabe) eingereichte Dokument vom 6. März 2025 können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (E. 1 oben) keine Berücksichtigung finden. 2.5. Der Beklagte beanstandet weiter ("Antrag 2" zu "Punkt 4 des Entscheids"), dass er im angefochtenen Entscheid zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden ist. Aber auch diesbezüglich dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch: Der Betreibungsschuldner und Beklagte wird im -6-