Weshalb diese einfache Fristberechnung nicht auch einem Laien wie dem Beklagten möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht begründet. Insbesondere enthielt die Verfügung vom 31. März 2025 ausdrückliche Hinweise zum Lauf der Frist für die Stellungnahme (S. 3), wobei auf die Hinweise wiederum ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (S. 2).