Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern juristische Kenntnisse für die Fristeinhaltung von Relevanz sein sollten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde dem Beklagten die massgebliche Verfügung mit der Aufforderung zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung am 11. April 2025 zugestellt, weshalb die Frist – unter Berücksichtigung, dass sie am 21. April 2025 (Ostermontag) nicht ablaufen konnte (Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 1 EG ZPO) – am 22. April 2025 endete. Weshalb diese einfache Fristberechnung nicht auch einem Laien wie dem Beklagten möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht begründet.