2.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Stellungnahme des Beklagten vom 23. April 2025 nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt ist (angefochtener Entscheid, E. 1.3). Der Beklagte bringt dagegen einzig vor, die (unbestritten) verspätete Eingabe sei aufgrund seiner fehlenden juristischen Kenntnisse erfolgt. Dieses Vorbringen ist allerdings haltlos. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern juristische Kenntnisse für die Fristeinhaltung von Relevanz sein sollten: