den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und/oder Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieses Replikrecht vermag am Zeitpunkt des Aktenschlusses jedoch nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1). Dieser tritt im Summarverfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein, Noven können dann nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO eingebracht werden.