2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (und es ist auch unbestritten), dass für den Betrag von Fr. 17'163.85 ein provisorischer und für den Betrag von Fr. 3'010.00 (zzgl. Zins) ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3 und 4).