3.2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 leitete der Instruktionsrichter die Beschwerde des Beklagten vom 24. Juni 2025 in Bezug auf die darin erhobene Abänderungsklage zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht S._____ weiter. 3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Postaufgabe) unaufgefordert ein weiteres Dokument ein. 3.4. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: