3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss Beschwerde und beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin Mit gleicher Eingabe erhob der Beklagte eine Abänderungsklage betreffend den angefochtenen Entscheid. Zudem ersuchte er mit separater Eingabe vom 24. Juni 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.