2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 31. März 2025) für den Betrag von Fr. 3'010.15 nebst Verzugszins zu 5 % seit 16. September 2024 auf den Betrag von Fr. 1'425.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 961.75 (inkl. Fr. 72.05 MwSt.) zu bezahlen."