2.3. Mit Eingaben vom 6. Mai 2025 (Klägerin) und 22. Mai 2025 (Beklagter) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 31. März 2025) für den Betrag von Fr. 17'163.85 provisorische Rechtsöffnung erteilt. -3-