Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 12. März 2025 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. März 2025 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht S._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 20'174.00 nebst 5 % Zins seit 16. September 2024 auf den Betrag von Fr. 1'425.00 und den Arrestbefehlskosten von Fr. 400.00, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 (Postaufgabe: 23. April 2025) beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und ersuchte um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.