Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.164 (SR.2025.99) Art. 51 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2025 des Betreibungsamts Q._____ in der Betreibung Nr. aaa für Forderungen von Fr. 18'749.00 (1), Fr. 1'425.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2024 (2), Fr. 400.00 (3) und Fr. 226.40 (4) sowie für die Zahlungsbefehls- kosten von Fr. 104.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: " 1 Arresturkunde vom 27.02.2025 / Arrestbefehl Nr. bbb / Arrestprose- quierung Darlehensschuld, Parteientschädigung 2 Parteientschädigung gem. Urteil vom 10.11.2023 Obergericht Zivilkam- mer R._____ 3 Arrestbefehlskosten 4 Kosten Arresturkunde Nr. bbb" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 12. März 2025 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. März 2025 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht S._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 20'174.00 nebst 5 % Zins seit 16. September 2024 auf den Betrag von Fr. 1'425.00 und den Arrest- befehlskosten von Fr. 400.00, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 (Postaufgabe: 23. April 2025) bean- tragte der Kläger die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens und ersuchte um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Mit Eingaben vom 6. Mai 2025 (Klägerin) und 22. Mai 2025 (Beklagter) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 31. März 2025) für den Betrag von Fr. 17'163.85 provisorische Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 31. März 2025) für den Betrag von Fr. 3'010.15 nebst Verzugszins zu 5 % seit 16. September 2024 auf den Betrag von Fr. 1'425.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 961.75 (inkl. Fr. 72.05 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau sinngemäss Beschwerde und beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin Mit gleicher Eingabe erhob der Be- klagte eine Abänderungsklage betreffend den angefochtenen Entscheid. Zudem ersuchte er mit separater Eingabe vom 24. Juni 2025 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters. 3.2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 leitete der Instruktionsrichter die Be- schwerde des Beklagten vom 24. Juni 2025 in Bezug auf die darin erho- bene Abänderungsklage zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht S._____ weiter. 3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Postaufgabe) unaufge- fordert ein weiteres Dokument ein. 3.4. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). -4- Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs.2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 311 ZPO analog; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). 2. 2.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind alle Ein- wendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Beruht eine Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjäh- rung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (und es ist auch unbestritten), dass für den Betrag von Fr. 17'163.85 ein provisorischer und für den Betrag von Fr. 3'010.00 (zzgl. Zins) ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. an- gefochtener Entscheid, E. 3 und 4). 2.3. 2.3.1. Rechtsöffnungsgesuche werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), das vom Bemühen um Prozessbeschleunigung ge- prägt ist. Für den Ablauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren hält Art. 253 ZPO fest, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Ge- such nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet er- scheint. Ein zweiter Schriftenwechsel ist darin nicht vorgesehen, so dass sich angesichts der Natur des Summarverfahrens Zurückhaltung bei der Anordnung eines solchen aufdrängt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass -5- den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und/oder Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieses Replikrecht vermag am Zeitpunkt des Aktenschlusses jedoch nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1). Dieser tritt im Summarverfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein, Noven können dann nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO eingebracht werden. Ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an, können in diesem unbeschränkt Noven vorgebracht werden, danach ebenfalls nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 3.1.2). 2.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Stellungnahme des Be- klagten vom 23. April 2025 nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt ist (angefochtener Entscheid, E. 1.3). Der Beklagte bringt dagegen einzig vor, die (unbestritten) verspätete Eingabe sei aufgrund seiner fehlenden juristischen Kenntnisse erfolgt. Dieses Vorbringen ist allerdings haltlos. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern juristische Kenntnisse für die Fristein- haltung von Relevanz sein sollten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde dem Beklagten die massgebliche Verfügung mit der Aufforderung zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung am 11. April 2025 zu- gestellt, weshalb die Frist – unter Berücksichtigung, dass sie am 21. April 2025 (Ostermontag) nicht ablaufen konnte (Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 1 EG ZPO) – am 22. April 2025 endete. Weshalb diese einfache Frist- berechnung nicht auch einem Laien wie dem Beklagten möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht begrün- det. Insbesondere enthielt die Verfügung vom 31. März 2025 ausdrückliche Hinweise zum Lauf der Frist für die Stellungnahme (S. 3), wobei auf die Hinweise wiederum ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (S. 2). 2.4. In erster Instanz hat der Beklagte rechtzeitig keine Einwendungen (E. 2.1 oben) erhoben (E. 2.3.2 oben). Seine Ausführungen in der Beschwerde und das mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Postaufgabe) eingereichte Doku- ment vom 6. März 2025 können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (E. 1 oben) keine Berücksichtigung finden. 2.5. Der Beklagte beanstandet weiter ("Antrag 2" zu "Punkt 4 des Entscheids"), dass er im angefochtenen Entscheid zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung verpflichtet worden ist. Aber auch diesbezüglich dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch: Der Betreibungsschuldner und Beklagte wird im -6- Rechtsöffnungsverfahren bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss auch dann prozesskos- tenpflichtig, wenn er sich nicht oder mit einer verspäteten Eingabe am Ver- fahren beteiligt. 2.6. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als offensichtlich unzu- lässig, weshalb diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zu- stellung zur Beschwerdeantwort an die Klägerin – abzuweisen ist. 3. Mangels sachlicher Zuständigkeit des Obergerichts (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist auf die in der Eingabe vom 23. April 2025 erwähnte "Abände- rungsklage" (richtig wohl: Aberkennungsklage) nicht einzutreten. Die Ein- gabe wurde diesbezüglich mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2025 in Kopie zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht S._____ weitergeleitet (vgl. Aktenzusammenzug oben). 4. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt nach Art. 117 ZPO voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend waren die (sinngemässen) Rechtsbegehren des Be- klagten nach dem Dargelegten von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. 6. Soweit der Beklagte sinngemäss ("Antrag 2" zu "Punkt 3 des Entscheids") die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz beanstandet, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Zum einen setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung (angefochtener Ent- scheid, E. 8.3) mit keinem Wort auseinander, zum anderen war das erstin- stanzliche Verfahren für ihn ohnehin offensichtlich aussichtslos. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00 -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess