Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten nicht ansatzweise gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die finanzielle Situation der Beklagten praktisch gänzlich fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.