Der Verkehrswert der Liegenschaft bleibt im Dunkeln, so dass auch nicht bekannt ist, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich ist, wobei auch die Frage der Tragbarkeit mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beklagten nicht geklärt werden könnte. Betreffend die Höhe des Erbes, welches die Beklagte von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten wird bzw. erhalten hat, ist nichts bekannt und dokumentiert, wobei auch hier die Auskunft des Mitarbeiters der X._____ AG ("einen grösseren Vermögenswert erben") in keiner Weise aussagekräftig ist.