Dessen ungeachtet ist hinsichtlich der Liegenschaft einzig bekannt, dass diese mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 505'000.00 belastet ist (Beschwerdebeilage 6). Der Verkehrswert der Liegenschaft bleibt im Dunkeln, so dass auch nicht bekannt ist, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich ist, wobei auch die Frage der Tragbarkeit mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beklagten nicht geklärt werden könnte.