Dass die Liegenschaft in Q._____ nun offenbar im Alleineigentum der Beklagten steht, ändert am Gesagten nichts. So sind als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2), wobei die Beklagte denn ohnehin nicht geltend macht, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Dessen ungeachtet ist hinsichtlich der Liegenschaft einzig bekannt, dass diese mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 505'000.00 belastet ist (Beschwerdebeilage 6).