Ohnehin hat es die Beklagte unterlassen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen, geschweige denn, entsprechende sachdienliche Unterlagen einzureichen. So sind weder ihre privaten Ausgaben bzw. ihre Lebenshaltungskosten (Hypothekarzins, Nebenkosten, Krankenkassenprämien, sonstige Versicherungsprämien etc.) noch ihre laufenden Verbindlichkeiten des Geschäfts (Mietzins, Lohnkosten, Sozialversicherungsabgaben, Versicherungsprämien etc.) bekannt. Auch über die Einnahmen der Beklagten liegen -6-