Der Schuldbrief belaufe sich auf Fr. 505'000.00, wobei die Liegenschaft sicherlich mehr als das Doppelte wert sei. Auch die Hausbank der Eheleute, die X._____ AG, bestätige, dass die Beklagte in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und über genügend Einkommen und Vermögenswerte verfüge. Zudem sei in der Bankbescheinigung festgehalten, dass die Beklagte aufgrund des Todesfalles ihres Ehemannes D._____ einen grösseren Vermögenswert erben werde.