2.3.2. Die Beklagte macht hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit mit Beschwerde geltend, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Am 6. Dezember 2024 sei ihr Ehemann, der […] D._____, verstorben. Bis zu seinem Tod habe er alle finanziellen Verhältnisse der Eheleute geregelt. Die Beklagte habe sich erfolgreich ihrem Beruf als Therapeutin gewidmet. Sie sei mit finanziellen Belangen wenig vertraut. Die Beklagte sei Universalerbin ihres Ehemannes D._____. Das gesamte Nachlassvermögen, wozu eine Liegenschaft gehöre, werde demnächst auf die Beklagte übertragen. Der Schuldbrief belaufe sich auf Fr. 505'000.00, wobei die Liegenschaft sicherlich mehr als das Doppelte wert sei.