3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 5. August 2025 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).