3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 23. Juni 2025 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 13. Juni 2025 über die Beschwerdeführerin erfolgte Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung.