3. Zusammenfassend ist es dem Beklagten gelungen, den vom Kläger vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Entscheid vom 10. Juni 2025 zu Recht die definitive Rechtsöffnung verweigert. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 375.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.