Der Kläger bestreitet beschwerdeweise nicht, dass der Beklagte die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR bewiesen hat. Sodann macht er auch nicht geltend, dass die Forderung des Beklagten getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Demnach erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.