von Fr. 1'744.00 sowie Fr. 4'000.00 an den Beklagten verurteilt wurde. Diese Forderungen sind dem Kläger bekannt und werden von ihm nicht bestritten. Beim Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie eine völlig eindeutige Urkunde, denn die Gegenforderung des Beklagten geht ausdrücklich daraus hervor. Damit hat der Beklagte die geltend gemachte Verrechnungsforderung seinerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG strikt bewiesen. -7-