Es trifft zwar zu, dass die Forderungen, die vom Beklagten zur Verrechnung gebracht wurden, nicht im Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gründen, was sich bereits daraus ergibt, dass ein Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckungsentscheid mit ausschliesslich betreibungsrechtlicher Wirkung ist. Aus dem Entscheid ergibt sich jedoch die Existenz der beiden rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheide, dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.39 vom 8. August 2023 und dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.295 vom 30. November 2023, in welchen der Kläger zur Zahlung